Satzung
der Deutsch-Französischen Gesellschaft
Würselen e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Deutsch-Französische Gesellschaft Würselen“. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Sitz des Vereins ist Würselen.
Als Geschäftsjahr des Vereins gilt das Kalenderjahr.
§ 2
Zielsetzung des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist es, im Rahmen der Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens die deutsch-französische Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen. Die deutsch-französische Zusammenarbeit soll dabei durch die Pflege und Intensivierung der kulturellen, sozialen und politischen Beziehungen zwischen der Stadt Würselen und der Stadt Morlaix gefördert werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch gegenseitige Besuche, Jugendaustausch, Gründung von Schulpartnerschaften, Durchführung von Ausstellungen, Kultur- und Sportaustausch sowie die generelle Förderung der Bezeigung zwischen Bürgern, Vereinen und gesellschaftlichen Gruppen der Stadt Würselen und der Stadt Morlaix.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell; er ist selbstlos tätig, eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht angestrebt.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie sind im einzelnen zu begründen, zu belegen und müssen sich in angemessenen Grenzen halten.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstig werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
Alle natürlichen Personen, Vereine und andere juristische Personen.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist schriftlich zu stellen.
Über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Über Aufnahme bzw. Ablehnung der Aufnahme hat der Vorstand in seiner nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Interessen des Vereins verstoßen, insbesondere wenn sie trotz erfolgter Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand sind. Den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats nach Zustellung per Einschreibebrief die Mitgliederversammlung einberufe werden, die über den Ausschluss mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.
Nach Beendigung des zweiten Beitragsjahres ohne Beitragszahlung des Mitglieds erfolgt der Ausschluss des Mitglieds. Das Mitglied muss im zweiten Jahr nicht angemahnt werden. Der Vorstand beschließt dies mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen und informiert die nächste Mitgliederversammlung.
Der freiwillige Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied offen. Er muss mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich erklärt werden.
Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen des Vereins keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Beiträge sind bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlen.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist grundsätzlich jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. Alternativ ist es dem Mitglied unbenommen, seinen Mitgliedsbeitrag nach Erteilung einer entsprechenden Einzugsermächtigung jährlich von seinem Konto abbuchen zu lassen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
§ 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von je Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
Der Vorstand tagt mindestens 6 x jährlich.
Den Vorsitz in der Vorstandsitzung führt der/die 1. Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, bei deren Verhinderung wählen die Vorstandsmitglieder eine/n Vorsitzende/n.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 5 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Die Amtsdauer des Vorstandes endet mit der Wahl des neuen Vorstandes.
Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Der Vorstand ist berechtigt, zu den jeweiligen Vorstandsitzungen sachkundige Personen als beratende Mitglieder einzuladen. Ein Stimmrecht steht diesen sachkundigen Personen nicht zu.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind
§ 11
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. II Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleichen Rechten) sowie außerdem zur Aufnahme von Krediten von mehr als 1.000 DM (in Worten Eintausend Deutsche Mark) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal in jedem Jahr zusammen.
Die Einberufung muss schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem für die Versammlung bestimmten Tag durch den Vorstand erfolgen; dieser bestimmt Ort Zeitpunkt der Tagung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 1/3 aller ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangt. Im letzteren Fall hat die Einberufung innerhalb von einem Monat nach Eingang des schriftlichen Verlangens zu erfolgen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
Bei Beginn jeder Mitgliederversammlung ist die ordnungsmäßig erfolgte Einladung nebst Tagesordnung festzustellen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes festlegt; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende. Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden übernimmt der/die stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz. Sind sowohl der/die Vorsitzende bzw. sein/ihr Vertreter/in verhindert, so wählt der Vorstand den/die Versammlungsleiter/in aus seinen Reihen.
Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind u.a.
Antragsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und der Vorstand. Anträge des Vorstandes müssen mit der Einleitung der Tagesordnung bekanntgegeben werden.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn diese dem Inhalt nach in der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem für die Versammlung bestimmten Tag den Mitgliedern bekanntgegeben wurde.
Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht (Vereinsregister), von Aufsichtsbehörden oder vom Finanzamt aus formellen Gründen veranlasst werden, kann der Vorstand allein beschließen. Er muss jedoch die nächste Mitgliederversammlung unterrichten.
§ 13
Auflösung des Vereins
Der Verein ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter fünf sinkt.
Im übrigen gelten für die Auflösung des Vereins folgende Vorschriften:
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins auf Antrag ist die Anwesenheit von 2/3 aller ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederverssammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätesten 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
Zu Liquidatoren des Vereins sind der/die Vorsitzende und der/die Kassierer/in zu berufen. Es können jedoch vom geschäftsführenden Vorstand auch andere Personen zu Liquidatoren bestellt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Deutsch-Französischen Jugendwerk zu. Das Vermögen darf ausschließlich zur Förderung des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere im Verhältnis Deutschland – Frankreich, verwendet werden. Das Vermögen ist dabei unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 14
Satzungsänderungsverbot
§ 13 der vorliegenden Satzung kann durch eine spätere Satzungsfassung nicht aufgehoben werden.
§ 15
Beschlussfassung
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§16
Rechnungsprüfung
Zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre bestellt werden, prüfen die Kasse und die Rechnungslegung des/der Kassierer/in. Sie haben über das Ergebnis ihrer Überprüfung der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Sie haben ausserdem das Recht, jederzeit an Vorstandssitzungen teilzunehmen und sind verpflichtet, dem Vorstand über Unregelmäßigkeiten bei der Kassenführung unverzüglich Bericht zu erstatten.
Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.11.2989 beschlossen und ist von da ab in Kraft.